Satzung der „Gesellschaft zur Förderung der Medienkompetenz e. V." § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Medienkompetenz e. V.". Er hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Medienkompetenz durch - die Stärkung und systematische Weiterentwicklung der kommunalen Bildstellen und Medienzentren durch medienpädagogische Fortbildungsveranstaltungen. - die Förderung eines sachgerechten, pädagogisch sinnvollen Einsatzes von Medien und neuen Technologien im Bildungsbereich, sowie in der Jugend und Kulturarbeit durch das Angebot von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Ermöglichung von Erfahrungsaustausch. - die Mitwirkung auf allen gesellschaftlichen und politischen Ebenen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für diesen Medieneinsatz sicherstellen, insbesondere durch Zusammenarbeit kommunaler Spitzenverbände und Produzenten von Medien. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Mitglieder (1) Mitglieder der „Gesellschaft zur Förderung der Medienkompetenz e. V." können die Leiter und Mitarbeiter der Bildstellen und Medienzentren, die Inhaber des pädagogischen Auftrages, sowie die Medienberater sein. Weiterhin können sich alle Pädagogen, die mit Medien arbeiten, und gesellschaftlich relevante Gruppen, die an und mit Medien arbeiten, Firmen und Medienanbieter um eine Mitgliedschaft bewerben. Die Beitrittserklärung muss vom Erklärenden unter vollständiger Angabe der Personalien eigenhändig unterschrieben sein. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Aufnahme in den Verein wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dabei ist die Satzung auszuhändigen. Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt. (2) Die Mitgliedschaft endet durch - Tod - freiwilligen Austritt - Ausschluss Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einen entsprechenden Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. (3) Alle Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. § 4 Beiträge Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind Bringschulden im Sinne des § 270 BGB, sie sind daher fristgerecht und unaufgefordert zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu erbringen. § 5 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand wird gebildet von dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer Vertreter/Vertreterin, der/die gleichzeitig Schriftführer/Schriftführerin ist, und dem/der Kassierer/Kassiererin. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. (2) Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall Stellvertreter/Stellvertreterin, Kassierer/Kassiererin gemeinsam - vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Geschäfte mit einem Wert von mehr 2.500,00 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes. § 7 Zuständigkeit und Einberufung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Aufgaben, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes. (2) Der/die Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von den Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin eine Niederschrift anzufertigen, die zu Beginn der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. § 8 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes der in § 3 genannten Mitglieder eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für - die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichts der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer - Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Ausschluss von Mitgliedern. § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin übertragen werden. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ebenso für die Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (5) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einen/eine Kassenprüfer/Kassenprüferin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der/die Kassenprüfer - im Verhinderungsfall der/die Vertreter/Vertreterin erstatten über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht. § 11 Auflösung des Vereins (1) Der Verein wird durch Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen. (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Kinder- und Jugendfilmzentrum e. V. Küppelstein 34, 42857 Remscheid. § 12 Inkrafttreten Die Satzung wurde am 18. November 1998 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Satzungsänderung in der vorliegenden Form beschlossen am 12. Mai 2003 in Bielefeld