Satzung der
„Gesellschaft zur Förderung der Medienkompetenz e. V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein
führt
den
Namen
„Gesellschaft
zur
Förderung
der
Medienkompetenz
e.
V.".
Er
hat
seinen
Sitz
in
Bielefeld.
Er
ist
in
das
Vereinsregister
beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Medienkompetenz durch
- die Stärkung und systematische Weiterentwicklung der kommunalen Bildstellen und
Medienzentren durch medienpädagogische Fortbildungsveranstaltungen.
- die Förderung eines sachgerechten, pädagogisch sinnvollen Einsatzes von Medien und
neuen Technologien im Bildungsbereich, sowie in der Jugend und Kulturarbeit durch das
Angebot von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Ermöglichung von
Erfahrungsaustausch.
- die Mitwirkung auf allen gesellschaftlichen und politischen Ebenen, die die notwendigen
Rahmenbedingungen für diesen Medieneinsatz sicherstellen, insbesondere durch
Zusammenarbeit kommunaler Spitzenverbände und Produzenten von Medien.
(2)
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke"
der
Abgabenordnung.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zwecke
der
Gesellschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1)
Mitglieder
der
„Gesellschaft
zur
Förderung
der
Medienkompetenz
e.
V."
können
die
Leiter
und
Mitarbeiter
der
Bildstellen
und
Medienzentren,
die
Inhaber
des
pädagogischen
Auftrages,
sowie
die
Medienberater
sein.
Weiterhin
können
sich
alle
Pädagogen,
die
mit
Medien
arbeiten,
und
gesellschaftlich relevante Gruppen, die an und mit Medien arbeiten, Firmen und Medienanbieter
um
eine
Mitgliedschaft
bewerben.
Die
Beitrittserklärung
muss
vom
Erklärenden
unter
vollständiger
Angabe
der
Personalien
eigenhändig
unterschrieben sein. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Über
die
Aufnahme
entscheidet
der
Vorstand.
Bei
Ablehnung
der
Aufnahme
besteht
keine
Verpflichtung,
die
Ablehnungsgründe
bekannt
zu
geben.
Die
Aufnahme
in
den
Verein
wird
dem
Mitglied
schriftlich
mitgeteilt.
Dabei
ist
die
Satzung
auszuhändigen.
Mit
der
Aufnahme
wird
die
Satzung
anerkannt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
Der
freiwillige
Austritt
erfolgt
durch
schriftliche
Mitteilung
an
den
Vorstand.
Der
Ausschluss
eines
Mitgliedes
kann
nur
durch
einen
entsprechenden
Beschluss
der
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
der
Mitgliederversammlung
ausgesprochen
werden,
wenn
ein
Mitglied
die
Interessen
oder
das
Ansehen des Vereins geschädigt hat.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 4 Beiträge
Die
Höhe
der
Beiträge
wird
durch
die
Hauptversammlung
festgelegt.
Die
Beiträge
sind
Bringschulden
im
Sinne
des
§
270
BGB,
sie
sind
daher
fristgerecht und unaufgefordert zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu erbringen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1)
Der
Vorstand
wird
gebildet
von
dem/der
1.
Vorsitzenden,
einem/einer
Vertreter/Vertreterin,
der/die
gleichzeitig
Schriftführer/Schriftführerin
ist,
und
dem/der
Kassierer/Kassiererin.
Er
wird
durch
die
Mitgliederversammlung
für
die
Dauer
von
zwei
Jahren
in
geheimer
Wahl
gewählt.
Der
bisherige
Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(2)
Der/die
Vorsitzende
-
im
Verhinderungsfall
Stellvertreter/Stellvertreterin,
Kassierer/Kassiererin
gemeinsam
-
vertreten
den
Verein
gerichtlich
und
außergerichtlich. Geschäfte mit einem Wert von mehr 2.500,00 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes.
§ 7 Zuständigkeit und Einberufung des Vorstandes
(1)
Der
Vorstand
ist
für
alle
Angelegenheiten
des
Vereins
zuständig,
die
nicht
der
Mitgliederversammlung
vorbehalten
sind.
Er
hat
insbesondere
die
Aufgaben,
Vorbereitung
und
Einberufung
der
Mitgliederversammlung
sowie
Aufstellung
der
Tagesordnung,
Ausführung
von
Beschlüssen
der
Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
(2)
Der/die
Vorsitzende
beruft
Vorstandssitzungen
mit
einer
Frist
von
sieben
Tagen
schriftlich
unter
Angabe
der
Tagesordnung
ein.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
zwei
seiner
Mitglieder
anwesend
sind.
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
mit
einfacher
Mehrheit
der
anwesenden Mitglieder. Von den Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin
eine Niederschrift anzufertigen, die zu Beginn der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
In
der
Mitgliederversammlung
hat
jedes
der
in
§
3
genannten
Mitglieder
eine
Stimme.
Die
Mitgliederversammlung
tritt
in
der
Regel
einmal
jährlich,
mindestens
jedoch
alle
zwei
Jahre
zusammen.
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
vom
Vorstand
einzuberufen,
wenn
das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2)
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorstand
unter
Einhaltung
einer
Frist
von
zwei
Wochen
schriftlich
unter
Angabe
der
Tagesordnung
einberufen.
Die
Frist
beginnt
mit
dem
auf
die
Absendung
des
Einladungsschreibens
folgenden
Tag.
(3)
Jedes
Mitglied
kann
bis
spätestens
eine
Woche
vor
einer
Mitgliederversammlung
beim
Vorstand
schriftlich
eine
Ergänzung
der
Tagesordnung
beantragen.
Der/die
Vorsitzende
hat
zu
Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
von
einem
der
übrigen
Vorstandsmitglieder
geleitet.
Ist
kein
Vorstandsmitglied
anwesend,
bestimmt
die
Versammlung
den
Versammlungsleiter.
Bei
Vorstandswahlen
kann
die
Versammlungsleitung
für
die
Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin übertragen werden.
(2)
Die
Abstimmung
erfolgt
durch
Handzeichen.
Die
Abstimmung
muss
schriftlich
durchgeführt
werden,
wenn
ein
Drittel
der
erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)
Die
Mitgliederversammlung
fasst
Beschlüsse
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen.
Zur
Änderung
der
Satzung
ist
eine
Mehrheit
von
zwei
Drittel
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen
erforderlich.
Ebenso
für
die
Auflösung
des
Vereins.
Eine
Änderung
des
Zwecks
des
Vereins
kann
nur
mit
Zustimmung
aller
Mitglieder
beschlossen
werden;
die
Zustimmung
der
nicht
erschienenen
Mitglieder
muss
schriftlich
innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(5)
Über
die
Mitgliederversammlung
und
die
gefassten
Beschlüsse
ist
ein
schriftliches
Protokoll
anzufertigen,
welches
vom
1.
Vorsitzenden
und
dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung
wählt
für
die
Dauer
von
zwei
Geschäftsjahren
einen/eine
Kassenprüfer/Kassenprüferin
und
einen/eine
Stellvertreter/Stellvertreterin.
Die
Kassenprüfer
dürfen
nicht
dem
Vorstand
angehören.
Der/die
Kassenprüfer
-
im
Verhinderungsfall
der/die
Vertreter/Vertreterin erstatten über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird durch Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Kinder- und
Jugendfilmzentrum e. V. Küppelstein 34, 42857 Remscheid.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 18. November 1998 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderung in der vorliegenden Form beschlossen am 12. Mai 2003 in Bielefeld